CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung – was dein Vermieter ausweisen muss
Seit 2023 müssen sich Vermieter gesetzlich an den CO₂-Kosten beteiligen, die beim Heizen mit Erdgas oder Heizöl anfallen. Geregelt ist das im Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG). Viele Vermieter weisen diese Kosten aber noch immer falsch oder gar nicht aus – und Mieter merken es oft nicht. In diesem Artikel erfährst du, was in deiner Heizkostenabrechnung stehen muss, wie du die Aufteilung selbst nachprüfst und welche Rechte du hast, wenn etwas fehlt.
Was das CO2KostAufG regelt
Der CO₂-Preis gilt für fossile Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Kohle. Du zahlst diese Kosten zunächst über deine jährliche Heizkostenabrechnung. Das CO2KostAufG legt fest, dass dein Vermieter einen Teil davon selbst tragen muss – je nachdem, wie ineffizient das Gebäude ist.
Die Idee dahinter ist einfach: Wer als Vermieter wenig in Dämmung oder eine moderne Heizungsanlage investiert hat, soll stärker an den CO₂-Kosten beteiligt werden. Wer in einem gut sanierten Gebäude wohnt, zahlt die CO₂-Kosten vollständig selbst.
Das 10-Stufenmodell: Wer zahlt wie viel?
Die Aufteilung erfolgt nach einem Modell mit zehn Stufen. Grundlage ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes – also wie viel Kilogramm CO₂ das Haus pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ausstößt.
| Spezifischer CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Vermieteranteil | Mieteranteil |
|---|---|---|
| Unter 12 (sehr effizient) | 0 % | 100 % |
| 12 bis unter 17 | 10 % | 90 % |
| 17 bis unter 22 | 20 % | 80 % |
| 22 bis unter 27 | 30 % | 70 % |
| 27 bis unter 32 | 40 % | 60 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 60 % | 40 % |
| 42 bis unter 47 | 70 % | 30 % |
| 47 bis unter 52 | 80 % | 20 % |
| 52 und mehr (sehr ineffizient) | 95 % | 5 % |
In vielen unsanierten Altbauten liegt der Wert deutlich über 52 kg/m²/Jahr. Das bedeutet: dein Vermieter muss 95 Prozent der CO₂-Kosten selbst zahlen – du trägst nur 5 Prozent.
Was deine Heizkostenabrechnung enthalten muss
Damit du die Aufteilung nachvollziehen kannst, schreibt § 7 Abs. 3 CO2KostAufG vor, welche Angaben in der Abrechnung stehen müssen:
- Gesamtmenge der CO₂-Emissionen des Gebäudes im Abrechnungszeitraum
- Spezifischer CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg/m²/Jahr
- Die zugrunde liegende Stufe aus dem Stufenmodell
- Gesamthöhe der CO₂-Kosten in Euro
- Vermieteranteil und Mieteranteil in Euro
- Angewendeter CO₂-Preis je Tonne
Fehlt auch nur eine dieser Angaben, kannst du die Aufteilung nicht selbst überprüfen. Das hat rechtliche Konsequenzen, die weiter unten erklärt sind.
So prüfst du die CO₂-Angaben selbst nach
Um zu kontrollieren, ob dein Vermieter richtig gerechnet hat, brauchst du drei Werte aus der Abrechnung: den gesamten Brennstoffverbrauch des Gebäudes in Kilowattstunden, den Emissionsfaktor des Brennstoffs und die Gesamtwohnfläche des Gebäudes.
Der spezifische CO₂-Ausstoß ergibt sich dann aus:
Beispiel: Ein Gebäude mit 800 m² Wohnfläche verbraucht 160.000 kWh Erdgas im Jahr. Der gesetzlich vorgeschriebene Emissionsfaktor für Erdgas beträgt 0,201 kg CO₂/kWh.
Das Gebäude fällt damit in die Stufe „37 bis unter 42” – dein Vermieter müsste 60 Prozent der CO₂-Kosten tragen, du als Mieter 40 Prozent.
Weicht das Ergebnis von dem ab, was in deiner Abrechnung steht, solltest du Einsicht in die Originalbelege verlangen. Das Recht dazu hast du.
CO₂-Preis 2026 richtig einordnen
Der CO₂-Preis ist 2026 gestiegen. Der maßgebliche Zertifikatepreis liegt 2026 bei 60 Euro je Tonne CO₂, innerhalb eines Korridors von 55 bis 65 Euro. Die Heizkostenabrechnung für das Heizjahr 2025 wird auf Basis dieses erhöhten Preises abgerechnet. Das bedeutet: Je schlechter die Energiebilanz deines Gebäudes, desto größer ist der Betrag, um den dein Vermieter entlastet werden muss – und du.
Was du tun kannst, wenn Angaben fehlen oder die Berechnung nicht stimmt
Fehlende Angaben: Wenn die Pflichtangaben nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG ganz fehlen, hast du nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG das Recht, deinen CO₂-Kostenanteil in der Abrechnung um 3 Prozent zu kürzen. Das Kürzungsrecht gilt nicht automatisch – du musst es schriftlich gegenüber deinem Vermieter geltend machen, bevor du die Abrechnung begleichst.
Falsch wirkende Angaben: Wenn die Angaben vorhanden sind, du aber der Meinung bist, dass die Berechnung falsch ist, greift das Kürzungsrecht nicht. Dann solltest du deinen Vermieter schriftlich zur Korrektur auffordern. Reagiert er nicht, hilft ein Mieterverein oder die Verbraucherzentrale weiter.
Denk an die Frist: Du hast nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, Fehler zu beanstanden. Danach sind Ansprüche in der Regel verwirkt.
Praktischer Tipp: Mit dem CO₂-Preisrechner kannst du einfach prüfen, ob dein Vermieter dir gegenüber zur Beteiligung an den CO₂-Kosten verpflichtet ist – und dir deine Abrechnung als PDF erstellen lassen.
Fazit
Das CO2KostAufG gibt dir als Mieter klare Rechte: Deine Heizkostenabrechnung muss alle CO₂-Angaben vollständig und nachvollziehbar enthalten. Fehlen sie, hast du ein gesetzliches Kürzungsrecht. Wer die Abrechnung genau prüft und bei Unklarheiten nachhakt, kann je nach Gebäude erheblich Geld sparen.